Die Kammer erachtet die gesamte Verfahrensdauer, insbesondere, was die Zeitspanne zwischen der Anklageerhebung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung betrifft, insgesamt als zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebot wäre nach Ansicht der Kammer mit einem Abzug in der Grössenordnung von 30-60 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass sich die Geldstrafe auf 240-270 Tagessätze reduzierte. Damit bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.