54 erstinstanzlichen Urteil vom 11. März 2021 und der Ausfertigung der Urteilsbegründung liegt erneut knapp ein Jahr, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz eine grosse Anzahl an Deliktsvorwürfen zu beurteilen hatte. Bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verging sodann wiederum etwas mehr als ein Jahr. Die Kammer erachtet die gesamte Verfahrensdauer, insbesondere, was die Zeitspanne zwischen der Anklageerhebung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung betrifft, insgesamt als zu lang.