Dabei kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren datiert vom 14. April 2020. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. März 2021 statt. Zu beachten ist dabei der zeitweilige Verhandlungsstopp infolge der Corona-Pandemie. Zwischen dem