2019, N. 15 zu Art 48 StGB). Die vorliegenden Umstände genügen nach Ansicht der Kammer den strengen Anforderungen an den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB nicht. Zum einen wurde die für den Beschuldigten belastende Vorgeschichte mit der C.________ (Behörde) bereits über die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Zum anderen vermag diese Vorgeschichte insbesondere das Verhalten des Beschuldigten gegenüber D.________ und der Polizei nicht zu entschuldigen.