Dieser strengen Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig, was aber selbstredend sehr selten der Fall sein dürfte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art 48 StGB).