48 StGB nicht aus. Zu denken ist etwa an eine schwere finanzielle Notlage, eine Bedrohung der beruflichen Karriere und der familiären Beziehungen (BGE 107 IV 94, 96) sowie an eine grosse seelische Belastung wegen der von der Partnerin vollzogenen Auflösung der Familie (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art 48 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gemäss Art. 48a rechtfertigt.