Der in schwerer Bedrängnis handelnde Täter befindet sich zwar wie der Notstandstäter in einer – vor allem subjektiv empfundenen – Notlage, aus der es nach seiner Ansicht keinen anderen Ausweg als die Begehung einer strafbaren Handlung gibt. Dass die Bedrängnis auf ein Selbstverschulden des Täters zurückzuführen ist, schliesst die Anwendung von Art. 48 StGB nicht aus.