Dass er sein Ziel aber derart hartnäckig verfolgt habe, sei hingegen nur schwer verständlich, sei ihm doch bereits von Anfang an klar gewesen, dass die C.________ (Behörde) kein weiteres Gespräch mit ihm wolle und seine Bemühungen ignoriert habe. Sie [die Vorinstanz] glaube dem Beschuldigten, dass er nach diesem Entzug in ein bodenloses Loch gefallen sei, habe er doch einzig und allein mit diesem Patent seinen Traumberuf ausüben können. Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB erlaubt es dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn der Beschuldigte in schwerer Bedrängnis handelte.