20. Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB Die Vorinstanz nahm gestützt auf Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB eine Strafmilderung von 30 Tagessätzen vor. Sie begründete dies damit, dass grundsätzlich nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte sich so fühlte, als sei ihm in beruflicher Hinsicht der Boden unter den Füssen weggezogen worden, und er sich deswegen zur Wehr habe setzen wollen. Dass er sein Ziel aber derart hartnäckig verfolgt habe, sei hingegen nur schwer verständlich, sei ihm doch bereits von Anfang an klar gewesen, dass die C.________ (Behörde) kein weiteres Gespräch mit ihm wolle und seine Bemühungen ignoriert habe.