Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit Blick auf die Sanktionsart der Geldstrafe schliesslich nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit im Umfang von total 30 Tagessätzen straferhöhend aus. Damit resultiert im Ergebnis eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen.