Der Beschuldigte will die C.________ (Behörde) gemäss eigenen Aussagen wegen einer Zeitschrift aufgesucht haben, die er auch andernorts hätte beziehen können (pag. 1453 Z. 12 ff.). Dies zeigt, dass er mit der Angelegenheit, obwohl seit mehreren Jahren pensioniert, immer noch nicht abgeschlossen hat und nach wie vor die Konfrontation mit Mitarbeitern der C.________ (Behörde) sucht. Für dieses Nachtatverhalten bzw. Verhalten während laufenden Verfahrens erfolgt eine Straferhöhung um 15 Tagessätze. Die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ansonsten zu keiner Bemerkung Anlass und sind neutral zu gewichten.