Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend keine festgestellt werden. Bezeichnend hierfür ist, dass der Beschuldigte die C.________ (Behörde) selbst während laufenden Verfahrens und bis zuletzt immer wieder aufgesucht hat, im Bewusstsein darum, dass er dadurch weitere Anzeigen provoziert. Entsprechend ist seit Anfang Jahr eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten in gleicher Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hängig (vgl. edierte Strafakten BM 22 41756). Der Beschuldigte will die C._____