Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Der Beschuldigte gestand zwar einzelne Sachverhalte ein, andere stritt er demgegenüber ab, stellte sie als gerechtfertigt dar oder beschönigte sein Verhalten. Namentlich bei den schwereren Vorwürfen (versuchte Nötigung und fahrlässige Körperverletzung) wies er jede Schuld von sich. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend keine festgestellt werden.