Die Vorgeschichte, namentlich der geltend gemachte «Leidensdruck» bzw. die vom Beschuldigten subjektiv empfundene starke «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes, wurde bereits über die leicht verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd berücksichtigt und rechtfertigt keine (weitere) Strafminderung bei den Täterkomponenten (vgl. sodann E. 20 nachfolgend). Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden.