Während sich das Vorleben neutral auswirkt, fallen die Vorstrafen und namentlich die einschlägige Verurteilung wegen Drohung straferhöhend im Umfang von 15 Tagessätzen ins Gewicht. Die Vorgeschichte, namentlich der geltend gemachte «Leidensdruck» bzw. die vom Beschuldigten subjektiv empfundene starke «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes, wurde bereits über die leicht verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd berücksichtigt und rechtfertigt keine (weitere) Strafminderung bei den Täterkomponenten (vgl. sodann E. 20 nachfolgend).