Namentlich ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft wegen Drohung in derselben Angelegenheit (Drohung gegen AI.________ (Beruf), Urteil vom 4. Februar 2013). Während sich das Vorleben neutral auswirkt, fallen die Vorstrafen und namentlich die einschlägige Verurteilung wegen Drohung straferhöhend im Umfang von 15 Tagessätzen ins Gewicht.