19. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann vorab auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1352 f.). Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (vgl. pag. 1169 f. sowie Strafregisterauszug vom 8. März 2023), wobei das von der Vorinstanz erwähnte Urteil vom 26. November 2012 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr auftaucht. Namentlich ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft wegen Drohung in derselben Angelegenheit (Drohung gegen AI.