Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, die geschädigten Personen in ihrer Ehre herabzusetzen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus, da tatbestandsimmanent. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wird unter Abzug von je 2 Tagessätzen (1/5) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Damit resultieren je 8 Tagessätze, welche im Umfang von jeweils 5 Tagessätzen und damit gesamthaft um 20 Tagessätze an die Einsatzstrafe asperiert werden. Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 270 Strafeinheiten.