Vorliegend erfolgten die Beschimpfungen gegenüber D.________ (2x), L.________ (1x) sowie K.________ (1x). Die Beschimpfungen sind von ihrer Art vergleichbar mit derjenigen gemäss Referenzsachverhalt. Die Art und Weise seines Vorgehens war jeweils nicht geplant, sondern geschah aus der Situation heraus auf eine nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgte Handlung der geschädigten Person. Bei der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer je 10 Tagessätze als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, die geschädigten Personen in ihrer Ehre herabzusetzen.