Beim normativen Ehrbegriff geht es um den Achtungsanspruch auf Geltung, den jeder Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat (vgl. zum Ganzen: RIKLIN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019. N. 5 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten auf (S. 48): Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“.