17.4 Schuldsprüche wegen Beschimpfung Geschützes Rechtsgut ist die Ehre, wobei die Doktrin zwischen einem faktischen und einem normativen Ehrbegriff differenziert. Nach dem faktischen Ehrbegriff geht es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten. Man spricht auch von «äusserer Ehre» und kann sie als Ruf, Ansehen, Image oder soziale Wertung umschreiben. Beim normativen Ehrbegriff geht es um den Achtungsanspruch auf Geltung, den jeder Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat (vgl. zum Ganzen: RIKLIN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.