Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wird mit einem Abzug von 4 Tagessätzen (1/5) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, womit im Ergebnis 16 Tagessätze je Schuldspruch resultieren. Diese werden jeweils mit 10 Tagessätzen asperiert, ausmachend 20 Tagessätze bei zwei Schuldsprüchen. Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 250 Tagessätze. 17.4 Schuldsprüche wegen Beschimpfung Geschützes Rechtsgut ist die Ehre, wobei die Doktrin zwischen einem faktischen und einem normativen Ehrbegriff differenziert.