Bei der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer 20 Tagessätze je Schuldspruch als angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Beweggrund, die als ungerecht empfundenen Amtshandlungen der Polizei nicht ohne weiteres über sich ergehen zu lassen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wird mit einem Abzug von 4 Tagessätzen (1/5) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, womit im Ergebnis 16 Tagessätze je Schuldspruch resultieren.