50 werden musste. Er schrie herum und fuchtelte mit den Händen. Beim Transport schlug er zudem seinen Kopf gegen die Kopfstütze des Sitzes. Die Hinderung war somit von einer Intensität, die über dem Referenzsachverhalt anzusiedeln ist. Die Art und Weise seines Vorgehens war weder raffiniert noch geplant. Er reagierte einzig spontan auf die nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgenden Amtshandlungen der Polizei. Bei der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer 20 Tagessätze je Schuldspruch als angemessen.