Wegen des sachlichen Zusammenhangs und der teilweisen faktischen Konsumation des Verschuldens durch den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung werden die Strafen jeweils nur zu rund 50 % asperiert, d.h. 7 x 10 Tagessätze und 5 x 8 Tagessätze, gesamthaft ausmachend 110 Tagessätze. Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 230 Tagessätze. 17.3 Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Art. 286 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen.