ihm der Zutritt verweigert wurde, nicht von sich aus von der Tatbestandsverwirklichung abgesehen, dafür aber auch keine besonderen Anstrengungen unternommen, um doch noch auf eine andere Art und Weise ins Gebäude zu gelangen (z.B. mit Gewalt oder über ein offenes Fenster). Dies ergibt eine Strafe von gesamthaft 215 Tagessätzen (7 x 20 + 5 x 15). Wegen des sachlichen Zusammenhangs und der teilweisen faktischen Konsumation des Verschuldens durch den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung werden die Strafen jeweils nur zu rund 50 % asperiert, d.h. 7 x 10 Tagessätze und 5 x 8 Tagessätze, gesamthaft ausmachend 110 Tagessätze.