Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und wird eine Strafe von jeweils 20 Tagessätzen für die sieben vollendeten Hausfriedensbrüche als angemessen erachtet. Bei den 5 Versuchen erfolgt jeweils eine Reduktion von 5 Tagessätzen (1/4). Der Beschuldigte hat zwar, wenn die Türe abgeschlossen war resp. ihm der Zutritt verweigert wurde, nicht von sich aus von der Tatbestandsverwirklichung abgesehen, dafür aber auch keine besonderen Anstrengungen unternommen, um doch noch auf eine andere Art und Weise ins Gebäude zu gelangen (z.B. mit Gewalt oder über ein offenes Fenster).