weshalb er das Gebäude wieder verliess, wird bei der Strafzumessung nicht differenziert berücksichtigt. Die Schuldsprüche wegen vollendeten Hausfriedensbruchs haben gemeinsam, dass der Beschuldigte mit seinem Eindringen in das Gebäude gegen das Hausverbot verstiess und jeweils weggewiesen werden musste. Das Verschulden wiegt damit – soweit vollendet – jeweils gleich schwer. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und wird eine Strafe von jeweils 20 Tagessätzen für die sieben vollendeten Hausfriedensbrüche als angemessen erachtet.