Eine Minderung infolge verminderter Schuldfähigkeit erfolgt bei diesen Schuldsprüchen nicht. Gemäss Gutachten können bei den häufigen «basalen» Verstössen, wozu auch die Hausfriedensbrüche zu zählen sind, keine schuldensmindernden Einflüsse gerechtfertigt werden (pag. 811). Von wem der Beschuldigte letztlich weggewiesen wurde resp. weshalb er das Gebäude wieder verliess, wird bei der Strafzumessung nicht differenziert berücksichtigt.