186 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten, bei der Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine solche von 25 Strafeinheiten und im Falle eines Versuchs eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten (S. 49). Vorliegend hat der Beschuldigte das Hausverbot innerhalb einer Zeitspanne von 15 Monaten 12 Mal missachtet, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb.