Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert. 17.2 Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen.