Die Grobfahrlässigkeit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zum Gerangel und zum Treppensturz kam es, da der Beschuldigte D.________ vom Abschliessen der Türe abhalten und in die Wohnung zurück wollte, wobei unklar ist, ob sich darin noch Sachen von ihm befanden. Dieser Beweggrund ist neutral zu werten. Die Tat war sodann vermeidbar. Es hätte für den Beschuldigten andere Wege gegeben, an seine Sachen in der Wohnung zu kommen – angenommen, es befanden sich überhaupt noch Sachen von ihm in der Wohnung. Dass es andere Wege gegeben hätte, zeigen auch die anschliessend erfolgten, erfolgreichen Vermittlungen von AG.