48 Beschuldigten (Zurückziehen Richtung Treppe) immanent. Dies war dem Beschuldigten bewusst, welcher oberinstanzlich zu Protokoll gab, man könne sich an jeder Treppe verletzen (pag. 1451 Z. 46). Der Beschuldigte will denn auch selbst zuvor gestrauchelt sein, sich an der Wand aber noch festhalten haben können. Die Grobfahrlässigkeit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.