Betreffend die Art und Weise des Vorgehens kann festgehalten werden, dass die Verletzung aus einem Gerangel heraus entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten, das zum Treppensturz führte, war vom Beschuldigten nicht zum Voraus geplant, sondern entstand aus der Situation heraus. Eine besondere kriminelle Energie kann darin nicht erblickt werden. Insgesamt ist die Art und Weise, wie es zur Rechtsgutverletzung kam, neutral zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Die Gefahr eines Treppensturzes war aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem Verhalten des