Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zwar denselben Strafrahmen wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung aufweist, unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aber auch schwere Körperverletzungen fallen. Die möglichen/denkbaren Verletzungen beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit einem Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe gehen somit in ihrer Schwere deutlich weiter, als beim Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem Strafrahmen von ebenfalls bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.