Das Ausmass der Rechtsgutverletzung wiegt somit in casu schwerer als beim Referenzsachverhalt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zwar denselben Strafrahmen wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung aufweist, unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aber auch schwere Körperverletzungen fallen.