47 eine gewisse Stabilisierung vor»), sondern weil die C.________ (Behörde) bzw. deren Entscheidungsträger sich nicht wie vom Beschuldigten gewünscht verhielten bzw. aus rechtlichen Gründen verhalten konnten. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher nach Ansicht der Kammer bloss eine leichte Minderung der Geldstrafe um weitere 20 Tagessätze auf insgesamt 80 Tagessätze. 16.2 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte Nötigung wird somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erachtet.