Die Schuldfähigkeit werde in diesen Fällen zwar nicht grundsätzlich, aber teilweise als zumindest leicht vermindert eingeschätzt. Bei den übrigen Tatbeständen, nämlich bei den häufigen «basalen» Verstössen, könne dagegen keine schuldensmindernden Einflüsse gerechtfertigt werden (pag. 811). Das Gutachten ist nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und schlüssig. Das Verschulden wiegt infolge der leicht verminderten Schuldfähigkeit etwas leichter, was im Umfang von 20 Tagessätzen (1/6) berücksichtigt wird. Die Einsatzstrafe beträgt damit 100 Tagessätze. 16.1.5 Versuch