Auch eine massive beeinträchtigte oder gar aufgehobene Handlungsunfähigkeit (im Sinne von Steuerungsfähigkeit) könne nicht bestätigt werden. Unter Einbezug des Störungsprofils sprächen die Tatanalysen nur in speziellen Situationen für erfüllte Kriterien einer verminderten Steuerungsfähigkeit, vor allem bei den spontanen Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten. Die Schuldfähigkeit werde in diesen Fällen zwar nicht grundsätzlich, aber teilweise als zumindest leicht vermindert eingeschätzt.