Betreffend Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschuldigte bei der Begehung der verschiedenen vorgeworfenen Taten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, deren Unrecht einzusehen. Auch eine massive beeinträchtigte oder gar aufgehobene Handlungsunfähigkeit (im Sinne von Steuerungsfähigkeit) könne nicht bestätigt werden.