Im längeren Zeitrahmen der vorgeworfenen Delikte habe das Störungsprofil allerdings unterschiedliche Ausprägungen gezeigt und mitunter direkte Einflüsse auf das Verhalten aufgewiesen. In den tatzeitlichen Phasen sei der Beschuldigte (beispielsweise) auch in wechselndem Ausmass unter dem Einfluss der Substanzen, insbesondere Alkohol, gestanden. Eine akute Intoxikations- oder Entzugssymptomatik könne aber nicht bestätigt werden und auch nicht von einem Abhängigkeitsgrad oder von einem diesbezüglich zeitweilig bedeutsamen Krankheitswert ausgegangen werden.