46 ne Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.1.4 Schuldfähigkeit Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2018 leidet der Beschuldigte an einer affektiven (rezidivierenden depressiven Störung bzw. Dysthymia) und neurotischen Störungen (Anpassungsstörungen) sowie an deutlichen Persönlichkeitsakzentuierungen und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung. Zusätzlich bestehe ein anhaltender schädlicher Gebrauch von Alkohol.