Zum «Leidensdruck» bzw. zu der vom Beschuldigten empfundenen starken «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes vgl. E. 20 nachfolgend. 16.1.3 Fazit Tatschwere Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet ei-