16.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, die C.________ (Behörde) resp. deren zuständigen Entscheidungsträger zu einem Gespräch, zur Wiedererteilung der .________(Berechtigung) und zur Ausrichtung einer Wiedergutmachung zu zwingen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Zum «Leidensdruck» bzw. zu der vom Beschuldigten empfundenen starken «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes vgl. E. 20 nachfolgend.