___ (Behörde) als gegen die Mitarbeiter als Privatperson. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte selbst von einem Hausverbot und mehreren Fernhalteverfügungen nicht von seinem Plan abbringen lies, was für ein gewisses Mass an krimineller Energie spricht. Auf der anderen Seite hielt sich der Beschuldigte jeweils nur im Eingangsbereich auf und versuchte nie, in die Büroräumlichkeiten zu gelangen oder die Mitarbeiter körperlich anzugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt neutral zu würdigen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden