Während die Mehrzahl an betroffenen Personen die Rechtsgutverletzung schwerer erscheinen lässt, wird eine auf mehrere Personen «verteilte» Nötigung bei den einzelnen Personen regelmässig als weniger schwer wahrgenommen (geteiltes Leid; nicht einziges, ausgewähltes persönliches Opfer). Die Nötigung richtete sich denn auch primär gegen die Mitarbeiter als Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) als gegen die Mitarbeiter als Privatperson.