Damit löste er bei einigen Mitarbeitern, wenn auch nicht bei den Entscheidungsträgern, Angst aus. Der Umstand, dass sich die Nötigung gegen eine Mehrzahl an Personen bzw. Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) richtete, ist weder verschuldenserhöhend noch -senkend zu berücksichtigen. Während die Mehrzahl an betroffenen Personen die Rechtsgutverletzung schwerer erscheinen lässt, wird eine auf mehrere Personen «verteilte» Nötigung bei den einzelnen Personen regelmässig als weniger schwer wahrgenommen (geteiltes Leid; nicht einziges, ausgewähltes persönliches Opfer).