Vorliegend erachtet die Kammer das Ausmass der Rechtsgutverletzung vergleichbar mit demjenigen des Referenzsachverhalts. Der Beschuldigte suchte die C.________ (Behörde) ebenfalls unzählige Male auf und sorgte mit seinem uneinsichtigen und aufsässigen Verhalten dafür, dass Securitas-Mitarbeiter an der Eingangstüre positioniert werden mussten, die Eingangstüre jeweils verschlossen wurde und die Mitarbeiter der C.________ (Behörde) beim Auftauchen des Beschuldigten sich jeweils sofort entfernten oder über einen anderen Zugang das Gebäude verliessen.