16. Strafe für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Einsatzstrafe) 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 437 E. 3.2.1). Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten auf (S. 49): Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein.