186, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, teilweise mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB; - fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen; - Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat bei sämtlichen Schuldsprüchen eine Geldstrafe ausgesprochen, so dass eine Gesamtstrafe mit allen Schuldsprüchen zu bilden ist.